1.0 Geltungsbereich
Die folgenden Geschäftsbedingungen (kurz AGB genannt) von Tomorrow Computer Systems Inh. Christian Reich EDV – Dienstleister (im folgenden auch kurz TCS genannt) gelten als Grundlage für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende Regelungen verpflichten TCS nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, und wenn diese abweichenden Bedingungen die Gültigkeit dieser als explizite Bedingungen beinhalten, es sei denn die Gültigkeit wurde schriftlich mit TCS vereinbart.
1.1 Bestellungen, Vereinbarungen und Angebote
Alle von TCS erstellten Angebote sind, wenn nicht schriftlich andres festgelegt, stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Auslieferung der Waren oder eine schriftliche Bestätigung. Nebenabreden (z.B. Probekauf) erlangen nur durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Angeben von technischen Daten (Gewichte, Maße, Leistungsdaten usw.) gelten ebenfalls nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung für den jeweiligen Geschäftsfall als verbindlich. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Alle zwischen Kunden und Mitarbeitern von TCS geschlossenen Verträge und Vereinbarungen kommen mit der aufschiebenden Bedingung zustande, dass ihnen die Geschäftsführung von TCS zustimmt. Es steht der Geschäftsführung von TCS frei, von Mitarbeitern angebahnte Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen, wobei dies dem Vertragspartner binnen 4 Wochen mitzuteilen ist. Das angebahnte Rechtsgeschäft gilt dann als von vornherein nicht zustande gekommen.
2.0 Leistung und Prüfung
2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Standardprogrammen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Fernwartung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
- Lieferung von EDV Hardware jeder Art
2.2
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die TCS gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggebern auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zuVersehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von TCS akzeptierter Leistungsbeschreibung mittels den unter Punkt 2.2angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochenohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich Vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert TCS zu melden, die um Raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5
Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen, bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, daß die Ausführung des Auftrages gemsäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich Ist, ist TCS verpflichtet, dies dem Auftraggerber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, daß eine Ausführung nicht möglich wird, kann TCS die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist TCS berechtigt, vom Auftrag Zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von TCS aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzten.
2.7
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgen auf Kostenund Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3.0 Urheberrecht und Nutzung
3.1
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc. ) stehen TCS bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber Erhält ausschließlich das Recht die Software nach Bezahlung des vereinbarten Engelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag Spezifizierte Hardware und im Ausmaß erworbene Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den Gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz Ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellug der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag Festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von TCS zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
3.2
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.
3.3
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies von TCS gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt TCS dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompillierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mussbrauch hat Schadensersatz zur Folge.
4.0 Installation von Software
4.1
Bei der Installation von Software muss der Kunde den Mitarbeitern von TCS die entsprechenden Installationsdatenträger zur Verfügung stellen, oder kann diese über TCS mit den entsprechenden Lizenzen beziehen. TCS geht davon aus, daß bei der zur Verfügung gestellter Software es sich um Original Software oder um einen Sicherungsdatenträger handelt und dass die entsprechenden Lizenzen in ausreichender Menge vorhanden sind. TCS wird und kann dies auch nicht in jedem Fall überprüfen und kann in keinem Fall auch für Lizenzrechtliche Verletzungen haftbar gemacht werden. Dies betrifft vor allem Installationsdatenträger, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, die illegale Kopien enthalten und (oder) eine nicht ausreichend vorhandene Anzahl von Lizenzen. Die rechtliche Haftung trägt in vollem Umfang allein der Kunde.
5.0 Datensicherung
5.1 Datensicherung
Der Kunde hat bei Inanspruchnahme einer Softwareinstallation, eines Updates oder einer Treiberinstallation durch TCS dafür sorge zu Tragen, dass die auf den Datenträgern befindlichen Daten entsprechend gesichert sind, da diese bei Reparatureingriffen möglicherweise verloren gehen könnten und TCS keinesfalls für den Verlust der Daten in irgendeiner Form haftbar gemacht werden kann. Sollte keine Aktuelle Datensicherung vorhanden sein, kann TCS auf Wunsch und Kosten des Kunden eine aktuelle Datensicherung vornehmen, wenn dies zum Zeitpunkt des Begins der Arbeiten noch möglich ist (z.B. nicht möglich bei defekter Festplatte).
5.2 Datenwiederherstellung
Wenn der Kunde es wünscht, wird TCS versuchen Daten von defekten Datenträgern wiederherzustellen. Es wird aber nicht Garantiert ob und welchem Umfang Daten wiederhergestellt werden können. Auch besteht die Möglichkeit, daß eventuell vorhandene Gehäuse, Hüllen oder sonstige Ummantelungen beim vielleicht notwendigen auseinanderbauen beschädigt werden, oder sogar zerstört werden müssen. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz des defekten Teiles. Die Kosten der notwendigen Vorarbeiten hat der Kunde in jedem Falle zu tragen.
6.0 Preise Steuern und Gebühren
6.1
werden die jeweils gültigen Tagespreise berechnet. TCS ist berechtigt, Vorauskasse und Angeld zu begehren. Alle Preise verstehen sich in EUR Ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Innsbruck. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Floppy Disks, Streamer Tapes, USB Stics, Externe HDD, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.2
Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allenanderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungs- unterstützung, telefonischer Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegendenZeitaufwand, der nicht von TCS zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
6.3
Die Kosten für Fahrt- , Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
7.0 Liefertermin
7.1
TCS ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Efüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten
7.2
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von TCS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von TCS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von TCS führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
7.3
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist TCS berechtig, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
7.4 Annahmeverzug
Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist TCS nach setzung einer angemessenen Frist berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. TCS behält sich vor, verkehrsüblich Gebühren für die Lagerung von Waren bei Nichtannahme zu verrechnen.
8.0 Zahlung
8.1
Der Kaufpreis ist spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird der Termin überschritten, so ist TCS berechtigt, Verzugszinsen in höhe banküblicher Kontokorrentkredite zu verrechnen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, sämtliche von TCS durch Inkassobüros oder Anwaltskosten anfallenden Kosten zu Refundieren. Verschlechtert sich die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit eines Kunden deutlich, oder gerät dieser in Zahlungsverzug, so ist TCS berechtigt sofort alle Ihre offenen Forderungen, auch Wechsel oder Schulden mit späterer Fälligkeit fällig zu stellen und von noch nicht oder teilweise erfüllten Verträgen oder Dauerverhältnissen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Weiters ist TCS in diesem Falle berechtigt, die Rückgabe aller nicht vollständig bezahlten Waren zu verlangen, wobei sämtliche Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen dind. Für die Rückabwicklung kann eine pauschale Schadenersatzsumme von mindestens 25% der Kaufpreisforderung gefordert werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von TCS gegen Gegenforderungen aufzurechnens.
8.2
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen Zurückzuhalten.
8.3 Eigentumsvorbehalt
An den Kunden gelieferte oder übergebene Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen (auch dem aktuellen Geschäftsfall vorangegangene Forderungen bzw. Zinsen) und der mit ihnen zusammenhängenden Zinseen und mit der Durchsetzung verbundenen Kosten Eigentum von TCS. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt keinerlei Pflichten des Kunden, insbesondere die Bezahlung des Kaufpreises auf. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung der Ware an Dritte grundsätzlich nicht zulässig. Erfolgt dennoch eine Veräußerung ohne weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt an einen Dritten, so gilt der zu entrichtende Kaufpreis als in Zeitpunkt des Verkaufes an TCS abgetreten. (Sicherungszession / verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer verpflichtet sich, einen solchen Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an TCS abzuführen. Weiters hat der Käufer auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung ausreichend zu Versichern. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde, wie auch bei allen anderen den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigenden Geschehnissen, TCS innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen und TCS sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Informationen mitzuteilen, wobei der Käufer die Kosten für die Durchsetzung dieses Rechtes zu tragen hat.
9.0 Rücktrittsrecht
9.1
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden und rechtswiedrigem Handeln von TCS ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhaltb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in westenlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
9.2
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrofen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalt der Einflußmöglichkeiten von TCS liegen, entbinden TCS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
9.3
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von TCS möglich. Ist TCS mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des nocht nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
10.0 Gewährleistung, Wartung und Änderungen
10.1
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalt von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich Dokumentiert einfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber TCS alle zur Untersuchen und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
10.2
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von TCS zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von TCS durchgeführt.
10.3
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftrageber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von TCS gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
10.4
Ferner übernimmt TCS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, gänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
10.5
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch TCS.
10.6
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
11.0 Haftung
11.1
TCS haftet nur für Schäden, sofern im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschaden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
12.0 Datenschutz Geheimhaltung
12.1
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Firmendaten elektronisch erfast und verarbeitet werden.
12.2
TCS verpflichtet sich, von seinen Mitarbeitern in Ergänzung zu den Bestimmungen des §20(2) DSG vertraglich die ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber TCS schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, von TCS einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich an TCS mitzuteilen.
13.0 Gerichtsstand
13.1
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites übersein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das nach dem Sitz von TCS zuständige Gericht als vereinbart. TCS ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu belangen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausgeschlossen wird.
14.0 Sonstiges
14.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wirdhierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
15.0 Schlussbestimmungen
15.1
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufläuten zu Anwendung kommenden Gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von TCS als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes gelten die vorstehenden Bestimmungen insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen Vorsieht.